Promotion

Unser Fachbereich und die Technische Universität Darmstadt bieten Nachwuchswissenschaftler*innen eine optimale Forschungsumgebung und vielfältige Fördermöglichkeiten zur Entfaltung Ihres Potenzials. Arbeiten und forschen Sie zusammen mit führenden Wissenschaftler*innen an einer sicheren und lebenswerten Zukunft!

Promovieren am Fachbereich Informatik

Der Fachbereich Informatik verleiht die akademischen Grade

  • Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.),
  • Doctor rerum naturalium (Dr. rer. nat.)

Der Dr.-Ing. wird im Allgemeinen auf Grund einer Dissertation verliehen, die überwiegend ingenieurwissenschaftliche Erkenntnisse aus der Informatik enthält.

Der Dr. rer. nat. wird im Allgemeinen auf Grund einer Dissertation verliehen, die überwiegend theoretische wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Informatik enthält.

Es wird nachdrücklich empfohlen, den Antrag auf Annahme als Doktorand*in bereits vor bzw. spätestens bei Beginn der Promotionstätigkeit zu stellen.

Bitte drucken Sie den Nachweis über die Online-Registrierung bzw. Einschreibung aus und geben ihn zusammen mit den folgenden Unterlagen für den Promotionsausschuss im Dekanat (Raum D104) ab. Alternativ können Sie die Unterlagen auch digital einreichen. Erforderlich sind:

Wenn der Abschluss nicht an der TU Darmstadt erworben wurde, sind die Originaldokumente im Dekanat vorzulegen.

Je nach Hochschulzugangsberechtigung und Abschluss erfolgt die Registrierung bzw. Einschreibung über TUCaN. Weitere Informationen finden Sie auf den zentralen Webseiten der Universität.

Annahmeverfahren

Einleitung des Promotionsverfahrens

Kumulative Dissertation

Veröffentlichung der Dissertation

Promotionsordnung

Hinweis zu Videomitschnitten der öffentlichen Disputation:

Der Dekan weist darauf hin, dass bei einer mündlichen Promotionsprüfung am Fachbereich Informatik Videomitschnitte der öffentlichen Disputation nur mit expliziter Einwilligung aller Betroffener zulässig sind.

Das heißt, solche Aufnahmen sind in der Regel wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts unzulässig.

Heimliche Aufnahmen sind u.U. nach § 201 StGB strafbar.