Informatik
Bachelor of Education

Bachelor of Education Informatik

Das Studium Lehramt an beruflichen Schulen an der TU Darmstadt setzt sich zusammen aus zwei miteinander verbundenen Studiengängen:

  • zuerst dem Studiengang Bachelor of Education (6 Semester; berufliche Fachrichtung), und
  • daran anschließend dem Studiengang Master of Education (4 Semester; allgemeinbildendes Unterrichtsfach/Fachwissenschaft)

Erst die Abschlüsse von Bachelor of Education und Master of Education sind äquivalent zum Ersten Staatsexamen in Hessen und damit obligatorische Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst (Referendariat) bzw. den Schuldienst.

1. Berufliche Fachrichtung:

Die berufliche Fachrichtung Informatik im Studiengang Bachelor of Education gliedert sich in einen fachwissenschaftlichen Pflichtbereich, einen fachwissenschaftlichen Wahlpflichtbereich sowie die Fachdidaktik.

Der fachwissenschaftliche Pflichtbereich umfasst die Module Grundlagen der Informatik I-III, Mathematik I für Informatik, Formale Grundlagen der Informatik I und II, Technische Grundlagen der Informatik, Bachelor-Praktikum sowie Projektbegleitung. Ein Wahlpflichtbereich ermöglicht das Setzen eigener fachwissenschaftlicher Schwerpunkte. Der fachdidaktische Pflichtbereich besteht aus den Modulen Fachdidaktik der Informatik I-III sowie einem Fachdidaktischem Proseminar.

2. Allgemeinbildendes zweites Unterrichtsfach (Fachwissenschaft und Fachdidaktik):

Schon während des Bachelor-Studiengangs wird das zweite Unterrichtsfach gewählt und im Umfang von 20 CP in den Bachelor-Studiengang integriert. Dieses zweite Unterrichtsfach wird dann im Studiengang Master of Education fortgeführt.

3. Die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften setzen sich zusammen aus Berufspädagogik, Berufliche Bildung und den Schulpraktischen Studien 1.

Weitere Informationen zum Studiengang finden Sie auf der Seite der Zentralen Studienberatung.

Ordnungen

  • Ausführungsbestimmungen
  • Studien- und Prüfungsplan
  • Modulhandbuch

    Im Modulhandbuch finden Sie Informationen zu Veranstaltungen des Studiengangs. Das Modulhandbuch ist Änderungen unterworfen.

Vorgaben der KMK für das Lehramtsstudium

Praktikumsordnung

Vor Beginn des Studiums sind fachpraktische Tätigkeiten im Umfang von 52 Wochen abzuleisten. Informationen zur Anerkennung fachpraktischer Tätigkeiten finden Sie in der Praktikumsordnung (wird in neuem Tab geöffnet) .

Schulpraktische Studien

Im Rahmen des Studiums sind mehrere Schulpraktische Studien zu absolvieren. Informationen hierzu finden Sie in der Ordnung für die Schulpraktischen Studien (wird in neuem Tab geöffnet) und auf der Seite des Zentrums für Lehrerbildung.

Moodle-Kurs Informatik Lehramt

Wichtige Ankündigungen zum Thema Lehramtsstudium sowie Informationen über Vorbesprechungen der Lehrveranstaltungen werden im Moodle-Kurs des Lehramts Informatik im Lernportal Informatik veröffentlicht. Sie werden nicht automatisch in den Moodle-Kurs eingetragen.

FAQ Bachelor of Education Informatik

Für die Anerkennungen ist die Fachstudienberatung Lehramt zuständig. Nehmen Sie bitte Kontakt per bezüglich weiterer Informationen oder eines Termins auf.

Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass die Berufsausbildung in einem Berufsfeld nachgewiesen wird, die der gewählten Fachrichtung Informatik entspricht oder ihr zugeordnet werden kann. Ist dies der Fall, sind für die Anerkennung das IHK-Abschlusszeugnis sowie ein Arbeitszeugnis oder der Arbeitsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen. Für die Anerkennungen ist die Fachstudienberatung Lehramt zuständig. Nehmen Sie bitte Kontakt per bezüglich weiterer Informationen oder eines Termins auf und fügen Sie die genannten Ausbildungsdokumente bei.

Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass die Berufsausbildung in einem Berufsfeld nachgewiesen wird, die der gewählten Fachrichtung Informatik entspricht oder ihr zugeordnet werden kann. Ist dies der Fall, sind für die Anerkennung das Abschlusszeugnis sowie eine Bescheinigung über den Ausbildungszeitraum, der in einem gewerblichen Betrieb absolviert wurde, vorzulegen. Für die Anerkennungen ist die Fachstudienberatung Lehramt zuständig. Nehmen Sie bitte Kontakt per bezüglich weiterer Informationen oder eines Termins auf und fügen Sie die genannten Ausbildungsdokumente bei.

Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass die Berufsausbildung in einem Berufsfeld nachgewiesen wird, die der gewählten Fachrichtung Informatik entspricht oder ihr zugeordnet werden kann. Ist dies der Fall, sind für die Anerkennung das Abschlusszeugnis sowie eine Bescheinigung über den Ausbildungszeitraum, der in einem gewerblichen Betrieb absolviert wurde, vorzulegen. Die Organisationsform A muss explizit im Zeugnis ausgewiesen werden! Für die Anerkennungen ist die Fachstudienberatung Lehramt zuständig. Nehmen Sie bitte Kontakt per bezüglich weiterer Informationen oder eines Termins auf und fügen Sie die genannten Ausbildungsdokumente bei.

Für die Anerkennung ist eine Bescheinigung der Fachoberschule über die erfüllte Zulassungsvoraussetzung vorzulegen. Für die Anerkennungen ist die Fachstudienberatung Lehramt zuständig. Nehmen Sie bitte Kontakt per bezüglich weiterer Informationen oder eines Termins auf und fügen Sie das genannte Dokument bei.

Wenn Sie keine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen haben, besteht die Möglichkeit, dass Sie alternativ ein zwölfmonatiges Praktikum in einem gewerblichen Betrieb absolvieren. Die zwölfmonatige fachpraktische Tätigkeit muss in einem Berufsfeld nachgewiesen werden, das der Fachrichtung Informatik entspricht oder ihr zugerechnet werden kann und sollte an einem Lernort der Berufsbildung gemäß dem Berufsbildungsgesetz erfolgen. Die konkreten Inhalte sollen sich an den Vorschriften der einschlägigen Ausbildungsordnungen der dualen und vollzeitschulischen Berufsausbildung sowie an den einschlägigen Vorschriften der Ausbildungsordnungen der fachpraktischen Ausbildung in der Klasse 11 der Fachoberschule orientieren und der für das Studium gewählten beruflichen Fachrichtung Informatik entsprechen. Die Entscheidungsgrundlage für die Anerkennung bildet daher die einschlägige Ausbildungsverordnung (wird in neuem Tab geöffnet) für technische Berufe, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997. Die Anrechnung der fachpraktischen Tätigkeit erfolgt auf Antrag im Rahmen einer Einzelfallentscheidung. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Die vorzulegenden Nachweise über die fachpraktische Tätigkeit müssen mindestens beinhalten: Name und Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, Zeitraum und Stundenumfang der Beschäftigung, Tätigkeitsbeschreibung, Adresse, Stempel und Unterschrift. Ggf. können weitere Unterlagen, z. B. ein Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, verlangt werden. Für die Anerkennungen ist die Fachstudienberatung Lehramt zuständig. Nehmen Sie bitte Kontakt per bezüglich weiterer Informationen oder eines Termins auf und fügen Sie entsprechende Nachweise über die fachpraktischen Tätigkeiten bei.

Da die berufliche Tätigkeit primär dem Einkommenserwerb dient, muss im Einzelfall überprüft werden, ob die Tätigkeit in ausreichendem Umfang einen Kompetenzerwerb unterstützt hat. Die Entscheidungsgrundlage für die Anerkennung bildet die einschlägige Ausbildungsverordnung (wird in neuem Tab geöffnet) für technische Berufe, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1997. Die Anrechnung der fachpraktischen Tätigkeit erfolgt auf Antrag im Rahmen einer Einzelfallentscheidung. Die vorzulegenden Nachweise über die fachpraktische Tätigkeit müssen mindestens beinhalten: Name und Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, Zeitraum und Stundenumfang der Beschäftigung, Tätigkeitsbeschreibung, Adresse, Stempel und Unterschrift. Ggf. können weitere Unterlagen, z. B. ein Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, verlangt werden. Für die Anerkennungen ist die Fachstudienberatung Lehramt zuständig. Nehmen bitte Sie Kontakt per bezüglich weiterer Informationen oder eines Termins auf und fügen Sie entsprechende Nachweise über die fachpraktischen Tätigkeiten bei.