Lehraufträge und Vertretungsprofessuren
Richtlinien für die Vergabe von Lehraufträgen und Vertretungsprofessuren am FB 20
Lehraufträge
Lehraufträge sollten das erste Mittel sein, um einen Bedarf in der Lehre abzudecken. Vertretungsprofessuren übernehmen in der Regel alle Aufgaben der zu vertretenden Professur, nicht nur die Lehre (s.u.). Lehraufträge werden für einzelne Lehrveranstaltungen vergeben.
Die Vergütung von vergüteten Lehraufträgen erfolgt auf Stundenbasis (pro abgehaltener Vorlesungs- bzw. Übungsstunde) zuzüglich Reisekosten. Der Stundensatz richtet sich i.a. nach der Qualifikation des Antragstellers und nach der Art der Lehrveranstaltung(lt. Rundschreiben des Präsidiums vom 10.4.2008):
- € 25,– pro Stunde für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben
- € 40,– pro Stunde für Wahrnehmung von Lehraufgaben von? Professoren. Das ist der Normaltarif für eine Vorlesung, z.B. für einen externen Post-Doc.
- € 55,– pro Stunde für Lehraufträge, die besondere Bedeutung haben oder mit besonderen Belastungen verbunden sind.
Es gibt auch die Möglichkeit zu unvergüteten Lehraufträgen (bzw. nur Reisekosten). Lehraufträge an Angehörige der TUD sind in der Regel unvergütet.
Desweiteren besteht die Möglichkeit zur vollen oder teilweise Kostenübernahme durch den Antragsteller. Für Vorlesungen im Wahlpflichtbereich wird eine Beteiligung des Fachgebiets, in dessen Bereich die entsprechende Vertiefungsvorlesung fällt, als sinnvoll und wünschenswert erachtet.
Vertretungsprofessuren
Eine Vertretungsprofessur übernimmt in der Regel die vollen Aufgaben der zu vertretenden Professur, das beinhaltet insbesondere auch die Forschungstätigkeit, sowie die dienst- und haushaltsrechtlichen Befugnisse.
Im HHG (§86) heißt es bezüglich Vertretungsprofessuren:
„Vertretungs- und Gastprofessorinnen und -professoren sowie Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler können auf Antrag der Dekanin oder des Dekans oder der Geschäftsführung einer wissenschaftlichen Einrichtung von der Leitung der Hochschule bestellt werden. Die Bestellung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Die Bestellung von Personen, die bereits Mitglied der Hochschule sind, bedarf der Zustimmung des Ministeriums.„
Als autonome Universität ist die TUD nicht an das Ministerium gebunden. Von der Verwaltung (Dezernat VII) werden allerdings immer noch Regelungen aus dem Jahr 1995 als Richtlinien verwendet. Dort heißt es:.
(1.1) Vertretungsprofessuren dienen zur Wahrnehmung einer vakanten Professoren- oder Hochschuldozentenstelle in Forschung, Lehre, Studienberatung, Prüfung […]. Sie haben auch den Zweck, Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern anderer Hochschulen die Möglichkeit zu geben, sich in der Professorentätigkeit zu erproben. Von einer Vertretungsprofessur kann Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufgaben vom vorhandenen Personal oder durch Lehraufträge nicht erfüllt werden können.
Die Dauer der Vertretung beträgt „…in der Regel zwei, höchstens drei Semester.“ Eine Verlängerung auf ein viertes Semester ist nur möglich wenn keine andere Vertretung gefunden werden kann.
Als autonome Universität wird keine Zustimmung des Ministeriums mehr benötigt, um Mitarbeiter als Vertretungsprofessuren zu berufen. Dennoch sollte lt. Auskunft Dez. VII eine Berufung eines Mitarbeiters der Hochschule nicht die Regel sein:
„Es soll aber die Ausnahme darstellen, wenn keine andere Vertretung von extern gefunden werden kann. Dies muss begründet werden. Es geht ja hier auch darum, dass Wissenschaftler verschiedene Hochschulen kennenlernen und nicht immer nur an der “Haushochschule„ Ihre Erfahrungen machen “ (Auskunft Dez. VII Mündlich?)
Sollte ein Mitglied der TUD mit der Vertretung betraut werden, erhält es üblicherweise keine zusätzliche Vergütung (5.4), muss aber dennoch aus seinem bestehenden Dienstverhältnis beurlaubt werden. Es gab aber auch schon Fälle, in denen eine Vertretung aus dem eigenen Haus nach W2 vergütet wurde.
Es besteht auch die Möglichkeit einer Beschränkung der Aufgaben der Vertretungsprofessur auf Lehre und Prüfung. In diesem Fall kann die Dauer auch auf ein Semester beschränkt werden. Die Vergütung wird entsprechend reduziert und es muss ein an- derer Professor genannt werden, der die dienst- und haushaltsrechtlichen Befugnisse der vakanten Professur wahrnimmt.
In jedem Fall ist die Vertretungsprofessur an eine vakante Professur gebunden und muss die durch den Ausfall entstandenen Lücken schließen.
Vertretungsprofessuren werden in der Regel pauschal vergütet, d.h. je nach Erfahrung W1 bis W3. Zusatzkosten (z.B. Anreise, Aufenthalt etc.) können berücksichtigt wer- den. Die Beauftragung erfolgt durch das Präsidium auf Vorschlag des Fachbereichs.
Kriterien für die Vergabe von Lehraufträgen
- Lehraufträge werden für die Vertretung einzelner Lehrveranstaltungen vergeben und sollen in der Regel nicht mehr als 6 CP umfassen. Die Dauer ist auf ein Semester begrenzt.
- Wird eine Beteiligung oder die volle Erstattung der Kosten durch das Dekanat gewünscht, muss die Notwendigkeit für das Bestehen dieses Lehrangebots begründet werden. Notwendigkeit bedeutet z.B. dass bei Ausfall Gefahr für die Studierbarkeit einer Studienrichtung besteht, und dass die Lücke nicht intern auf äquivalente Weise gedeckt werden kann.
- Anträge auf Lehraufträge sollten rechtzeitig vor Beginn des fraglichen Semesters von einem Professor im Dekanat eingebracht werden, sodass eine Ankündigung im TUCaN zeitgerecht erfolgen kann (30.6. für das folgende WS und 31.12. für das folgende SS). Der Antrag ist an eine bestimmte Veranstaltung und an einen bestimmten Vortragenden gebunden.
- Dem Antrag muss eine genaue Kostenschätzung (inkl. etwaiger anfallender Reisekosten) beiliegen, bzw. ggf. eine Bestätigung für die volle oder teilweise Kostenübernahme durch den Antragsteller. Desweiteren muss ggf. die geplante Betreuung der Lehrveranstaltung durch Mitarbeiter des FB geklärt werden.
- Der Kandidat soll zu exzellenter Lehre, insbesondere im Bereich der beantragten Veranstaltung, befähigt sein. Promotion oder äquivalente Qualifikation wird ebenfalls vorausgesetzt.
- Für Lehraufträge, die das übliche Angebot ergänzen, bedarf es einer Rücksprache mit dem Modulkoordinator des Moduls, in dem die Veranstaltung angeboten werden soll. Auf etwaige Überschneidungen mit bereits bestehendem Lehrangebot muss hingewiesen werden. Desweiteren wird erwartet, dass ein Mitglied des Kollegiums die Qualität der Veranstaltung sicherstellt. Dieses Mitglied (üblicherweise der Antragsteller) ist explizit zu benennen.
- Lehraufträge werden vom Studiendekan in Abstimmung mit dem Dekan vergeben.
Kriterien für die Vergabe von Vertretungsprofessuren
- Vertretungsprofessuren sollen immer an eine derzeit vakante Professur (z.B. Wegberufung, Nachbesetzung, Beurlaubung, Karenzierung, Krankheitsvertretung) gebunden sein, und die Pflichten dieser Professur in der Regel zur Gänze wahrnehmen.
- Es muss eine Notwendigkeit zur Fortführung dieser Professur bestehen (z.B. Weiterbetreuung einer vorhandenen Forschungsgruppe, umfangreiche Ausfälle in der Lehre (insbesondere Pflichtlehre) die nicht durch das Kollegium oder durch Lehraufträge gedeckt werden können, u.ä.)
- Eine der Denomination entsprechende Erfahrung in Forschung und Lehre erwartet.
- Bei einem Bedarf, der sich nur aus einem Mangel in der Lehre herleitet, wird zuerst die Möglichkeit eines Lehrauftrags geprüft.
- Die Dauer wird auf 2 Semester begrenzt. Die Vergabe erfolgt in der Regel semesterweise.
- Kandidaten sollten in der Regel Wissenschaftler anderer Hochschulen sein, die eine entsprechende Qualifikation (Habilitation oder gleichwertig, siehe auch §64 (2) HHG) mitbringen. Die Förderung von Nachwuchswissenschaftlern wird hier besonders begrüßt.
- Zur ausreichenden Betreuung des Lehrstuhls und der angebotenen Vorlesungen wird eine durchgehende regelmäßige Anwesenheit der Vertretung während der Zeit der Vertretungsprofessur erwartet. Satz?!
- Die Beantragung einer Vertretungsprofessur sollte sofort nach Bekanntwerden der Vakanz, beim Dekanat erfolgen, spätestens zu Beginn des davorliegenden Semesters (1.4. für das folgende WS bzw. 1.10. für das folgende SS). Bei der Beantragung einer Vertretung müssen geeignete Kandidaten vorgeschlagen werden (deren Einverständnis aber noch nicht vorliegen muss).
- Eine Vertretungsprofessur aus dem eigenen Haus soll nach Möglichkeit vermieden werden. Hier muss insbesondere nachgewiesen werden, dass die Beantragung rechtzeitig erfolgte, die Suche nach geeigneten auswärtigen Kandidaten jedoch erfolglos war.
- Ein Vorschlag für eine Beauftragung einer Vertretungsprofessur an das Präsidium erfordert eine Genehmigung durch den FBR.
