Krankmeldungen

Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das Beginn und Ende der Erkrankung sowie die Arbeitsunfähigkeit ausweist. Das Attest ist nach drei Kalendertagen (nach Beginn der Erkrankung), spätestens an dem darauffolgenden Werktag, beim Studienbüro vorzulegen. Dieses ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Krankmeldung

Bei Krankheit ist eine Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorzulegen, die Beginn und Ende der Erkrankung ausweist. Die Krankmeldung ist innerhalb von drei Kalendertagen nach der Prüfung, spätestens an dem darauffolgenden Werktag, beim Studienbüro vorzulegen. Dieses ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Bitte geben Sie bei Einreichung der Krankmeldung folgende Informationen an:

  • Matrikelnummer
  • Name und Datum der Prüfung(en)

Die Krankmeldung können Sie auf verschiedenen Wegen einreichen:

  • vorzugsweise online
  • per Post
  • in den Briefkasten neben dem Studienbüro (Raum D117) einwerfen

Beispiele für die Abgabefrist

Tag der Prüfung am… (Datum auf ärztlichem Attest) Ärztliches Attest über Arbeitsunfähigkeit muss dem Studienbüro vorliegen am darauf folgenden…
Montag Donnerstag
Dienstag Freitag
Mittwoch Montag
Donnerstag Montag
Freitag Montag
Samstag Dienstag

Fällt der Abgabetag auf einen Feiertag, verschiebt sich der Abgabetag auf den Folgetag.

Bitte beachten:

  • Sie werden für alle im attestierten Zeitraum stattfindenden Prüfungen entschuldigt.
  • Nehmen Sie, trotz Attest, an einer Prüfung teil, wird das Prüfungsergebnis gewertet.
  • Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist nicht ausreichend. Das Studienbüro kann diese nicht abrufen. Bitte fragen Sie nach einem entsprechenden Beleg.
  • Rückwirkend ausgestellte Krankmeldungen können nicht unbegründet angenommen werden.
    Beispiel:
    • Die Prüfung war am 13. Februar. Das Attest wurde am 15. Februar ausgestellt.
    • Im Attest wird die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 25. Januar bis 14. Februar attestiert. Da das Attest rückwirkend ausgestellt wurde (15. Februar), kann das Attest nicht unbegründet angenommen werden.